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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software der POS Retail Systems GmbH &Co.Kg, Essen, im folgenden PORESY genannt. 1. Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der PORESY Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die Lieferung von Hardware und Software durch die PORESY. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der PORESY nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, daß der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der PORESY anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise 2.1 Alle Rechnungen der PORESY sind soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen sind in Euro zu zahlen. Abweichende Währungen oder Zahlungsmittel sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PORESY zulässig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der PORESY. Im Verzugsfalle ist die PORESY berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der PORESY. 2.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die PORESY unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu berechnen. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der PORESY nur mit schriftlicher Einwilligung der PORESY abtreten. Die PORESY ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. 2.3 Es haben jeweils die Preise für Waren oder Leistungen Gültigkeit, die PORESY in ihren Auftragsbestätigungen des betreffenden Auftrages genannt hat, sofern die entsprechenden Waren oder Leistungen seitens der PORESY innerhalb von 3 Monaten nach Kaufvertragsabschluß oder Auftragsbestätigung geliefert oder erbracht werden sollen. Nach Ablauf von 3 Monaten ab dem vorgenannten Stichtag ist die PORESY berechtigt, die Preise abhängig von den zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen sowie den für die Geschäftsbeziehung zu den jeweiligen Herstellern maßgeblichen Währungswechselkursen angemessen anzuheben. Sofern die PORESY von diesem Recht zur Preiserhöhung Gebrauch macht, wird dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt. Sofern Preise aufgrund einer Preisliste vereinbart wurden, vor Lieferung jedoch keine entsprechende Auftragsbestätigung erfolgte, haben die Preise der jeweils letzten gültigen Preisliste Gültigkeit. Hierbei findet die entsprechend der Klassifizierung durch die PORESY für den Auftraggeber festgelegten Preisliste, wie zum Beispiel Kundenpreisliste, Partnerpreisliste oder Händlerpreisliste, des / der entsprechenden Produkte / Dienstleistungen, Anwendung. 2.4 Die PORESY ist berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde entweder in schuldhafter Weise seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Verzug gerät, oder einen an die PORESY gegebenen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Konkurs-/Vergleichsantrag gestellt wird, oder wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. Die PORESY ist in diesen Fällen ferner berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 2.5 Nachlässe gelten nur als vereinbart, wenn diese in der Auftragsbestätigung genannt sind oder eine entsprechende Vereinbarung zu der jeweils gültigen Preisliste getroffen und schriftlich bestätigt wurde. 3. Lieferung und Versand 3.1 Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der PORESY genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, daß ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. 3.2 Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der PORESY eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die PORESY diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. 3.3 Wird die PORESY an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, daß der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der PORESY nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Dies gilt insbesondere auch bei ausländischen Zulieferanten und Umstände die in diesem Lieferland auftreten. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der PORESY nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die PORESY nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der PORESY die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. 3.4 Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges, der Versandart und die Einzelheiten des Versandes im freien Ermessen der PORESY liegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der PORESY zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die PORESY aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der PORESY verläßt. 4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der PORESY aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der PORESY (Vorbehaltseigentum). 4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der PORESY stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der PORESY auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die PORESY abgetreten. 4.3 Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die PORESY unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der PORESY unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, daß der Kunde die Liefergegenstände veräußert, tritt der Kunde der PORESY bereits mit Vertragsabschluß alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Die PORESY nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist verpflichtet, die PORESY unverzüglich über die Veräußerung zu benachrichtigen und Namen und Anschrift des Käufers zu nennen. Im übrigen verpflichtet sich der Kunde, der PORESY alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. 4.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die PORESY berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. 4.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. 4.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der PORESY um mehr als 20% so wird die PORESY auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl der PORESY freigeben. 4.7 Im Falle der Notwendigkeit einer Drittwiderspruchsklage zur Verteidigung von Vorbehaltseigentum durch die PORESY sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. 4.8 Beide Parteien sind sich darüber einig, daß im Falle der Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln (4.1 bis 4.7) zumindest ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart ist. 5. Haftungsbeschränkung
5.1 Die PORESY haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die PORESY nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der PORESY. Im Falle einer Inanspruchnahme der PORESY aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen. 5.3 Die Haftung der PORESY für Ereignisfolgeschäden ist ausgeschlossen. 5.4 Der Gefahrenübergang erfolgt sobald die Ware das Werk oder das Lager der PORESY verläßt. Dies gilt auch dann, wenn die PORESY zu erbringende Leistungen für den Kunden zum Beispiel über sogenannte „Download-Bereiche“ in elektronischer Form zur Verfügung stellt und der Abruf durch den Kunden seitens der PORESY möglich ist. 6. Gewährleistung für Hardware
6.1 Die PORESY gewährleistet, daß die Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die PORESY und der Kunde sind sich darüber einig, daß im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. 6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der PORESY unverzüglich schriftlich zu melden. Der Käufer hat die eintreffenden Lieferungen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit, sowie auf Beschaffenheitsmängel oder Fehlen von seitens der PORESY zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige gegenüber der PORESY zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mengenfehler oder Mängel entfällt die Gewährleistung. 6.3 Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne ausdrückliche Ermächtigung der PORESY Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, daß der Kunde den vollen Nachweis führt, daß die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und daß die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. 6.4 Die PORESY kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, der PORESY die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Bei dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein dritter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist. 6.5 Hat der Kunde gegen die PORESY wegen Gewährleistung Ansprüche geltend gemacht , und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die PORESY nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der PORESY fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der PORESY entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von PORESY am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. 6.6 Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertrags-gegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
7. Gewährleistung für Software 7.1 Der Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung befolgt der Käufer in Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der PORESY. Im übrigen gelten die Lizenzverträge der vertragsgegenständlichen Produkte. Diese können jederzeit gesondert angefordert werden. 7.2 Die PORESY gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, daß von der PORESY gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, daß sie in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die PORESY vor, Nachbesserungen durchzuführen. 7.3 Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, daß die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung von Lizenzprogrammen sowie die mit Ihnen erzielten Ergebnisse liegen beim Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist ferner für die Auswahl und den Gebrauch anderer Programme, Maschinen und Leistungen in Zusammenhang mit PORESY-Lizenzprogrammen verantwortlich. 7.4 Hat der Kunde gegen die PORESY wegen Gewährleistung Ansprüche geltend gemacht, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die PORESY nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der PORESY fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der PORESY entstandenen Aufwand zu ersetzen. 7.5 Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von PORESY am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. 7.6 Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungs-möglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. 7.7 Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Vertraulichkeit, Mitarbeiterabwerbe- und Wettbewerbsverbot 8.1 Die PORESY und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. 8.2 Die Vertragsparteien werden gegenseitig keine Mitarbeiter abwerben. Bei Verstoß gegen das Abwerbeverbot wird eine Vertragsstrafe von EURO 50.000 fällig. 8.3 Der Kunde wird für zwei Jahre nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der PORESY als Wettbewerber am Markt auftreten.
9. Beweisklausel Alle im EDV-System der PORESY auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen. 10. Schutzrechte
10.1 Bei Verwendung der Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. 10.2 Der Kunde hat die PORESY unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht oder die Verletzung von Schutzrechten bekannt werden. Der PORESY bleiben geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. 11. Export
11.1 Ohne ausdrückliche Genehmigung der PORESY ist es dem Kunden nicht gestattet, die von der PORESY erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Kunde sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten. Die PORESY haftet in keiner Form für die Nichteinhaltung dieser Schutzrechte durch ihren Kunden oder Dritte. 11.2 Der Kunde erkennt an, daß der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Kunde ist damit einverstanden, daß er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf: Länder, für die Beschränkungen gelten: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer, von denen der Kunde weiß oder die begründete Vermutung hat, daß die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden; Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden. Die PORESY haftet in keiner Form für die Nichteinhaltung dieser Schutzrechte durch ihren Kunden oder Dritte. 12. Sonstiges
12.1 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der PORESY (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen der PORESY und dem Käufer ausschließlich deutsches Recht. 12.2 Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. 12.3 Werden die vorstehenden Vereinbarungen in eine andere Sprache übersetzt, bleibt die deutsche Fassung für die Auslegung der Regelungen verbindlich. 12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Formulierung der Ersatzregelung. 12.5 Vertragsergänzungen und –änderungen sowie die Aufhebung des Vertrages entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Stand: August 2004
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